Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung · Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung
§ 11 Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.
Verweist auf
- Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung Art. 27
- Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung § 6