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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 · Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

§ 3 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988III. Erstattung der Bausparprämie römisch drei. Erstattung der Bausparprämie

In KraftAmtlicher Text

Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01