Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 · Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
§ 7 Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
Werden angeforderte zu erstattende Steuerbeträge durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamts für Großbetriebe an die Bausparkasse zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01