§ 0 Übertragung einer Liegenschaft des Bunde
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der eine Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber übertragen wird
StF: BGBl. II Nr. 300/2005
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verweist auf
- Übertragung einer Liegenschaft des Bunde Art. 3