AP-VO · Anlage zum Prüfungsbericht
§ 4 AP-VOÜbermittlungsfrist
Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-06-19
Verweist auf
- AP-VO Art. 44
- AP-VO Art. 63