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Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 3

§ 1 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Artikel 8 lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:

b) Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht, ihre Währung anderen Vertragsparteien in Beträgen zur Verfügung zu stellen, die insgesamt höher sind als der Betrag, um den ihr kumulativer Rechnungsüberschuß niedriger ist als die Beträge, die gemäß Artikel 11 und 13 audgeglichen werden können.”