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Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6

§ 7 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Artikel 35quater lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:

„b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 31. Juli 1955; in diesem Falle findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.“