§ 33 ZÄGUnselbständige Berufsausübung
6. Abschnitt Berufsausübung
Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.