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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 38 ZÄGRücktritt von der Behandlung

6. Abschnitt Berufsausübung

In KraftAmtlicher Text

Beabsichtigt ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der betroffenen Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin rechtzeitig mitzuteilen.