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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 42a ZÄGFachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

6a. Abschnitt Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

In KraftAmtlicher Text

Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

1. einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 42b oder

2. eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c oder

3. eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1c

erworben haben.