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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 8 ZÄGProfessoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten

3. Abschnitt Berufsberechtigung

In KraftAmtlicher Text

Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die

1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und

2. die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,

gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.