§ 10 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-A
Artikel 10
Die Vertragsparteien werden im Bedarfsfall den Abschluss von gesonderten Abkommen in zu bestimmenden Bereichen gegenseitigen Interesses fördern.
Artikel 10
Die Vertragsparteien werden im Bedarfsfall den Abschluss von gesonderten Abkommen in zu bestimmenden Bereichen gegenseitigen Interesses fördern.