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Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) · Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

§ 12 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird:

a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;

b) die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;

c) die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;

d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;

e) die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;

f) die Details zur Abgeltung der Kosten und

g) die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.