Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) · Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
§ 14 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund anderer völkerrechtlicher Verträge unberührt.