Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) · Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
§ 3 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Artikel 3
Für den Fall, dass der zu übergebende Staatsangehörige wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen einer besonderen Pflege bedarf, oder besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, teilt die ersuchende Vertragspartei diese Tatsache der ersuchten Vertragspartei mindestens sieben Tage vor seiner Übergabe mit.