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Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) · Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

§ 3 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Für den Fall, dass der zu übergebende Staatsangehörige wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen einer besonderen Pflege bedarf, oder besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, teilt die ersuchende Vertragspartei diese Tatsache der ersuchten Vertragspartei mindestens sieben Tage vor seiner Übergabe mit.