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Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- · Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

§ 4 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekannt gegeben werden:

a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,

b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugsstellen,

c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,

d) Zweck des Fluges,

e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekannt gegeben werden:

– in der Republik Österreich:

AUSTRO CONTROL Gesellschaft für

Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung,

ACC Wien

– in der Republik Slowenien:

Zivilluftfahrtbehörde der Republik

Slowenien,

ACC Laibach

(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.