§ 4 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- Artikel 4
(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekannt gegeben werden:
a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugsstellen,
c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
d) Zweck des Fluges,
e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekannt gegeben werden:
– in der Republik Österreich:
AUSTRO CONTROL Gesellschaft für
Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung,
ACC Wien
– in der Republik Slowenien:
Zivilluftfahrtbehörde der Republik
Slowenien,
ACC Laibach
(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.