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Vollstreckung von Strafen des Internatio · Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 3 Vollstreckung von Strafen des Internatio

Überstellung

In KraftAmtlicher Text

Der Kanzler des Gerichtshofs trifft im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden von Österreich entsprechende Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Überstellung der verurteilten Person vom Gerichtshof in das Hoheitsgebiet von Österreich.