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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

§ 0 Abkommen über die Förderung und den Schu

In KraftAmtlicher Text

(Übersetzung)

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 206/2005 (NR: GP XXII RV 778 AB 793 S. 93. BR: AB 7214 S. 718. )

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE DEMOKRATISCHE BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für die Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Mitteilungen gemäß Art. 25 Abs. 1 des Abkommens wurden am 11. März bzw. 10. August 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 1. November 2005 in Kraft.