Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz
§ 17 Stipendienstiftungs-Gesetz
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen römisch fünf. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Die Stipendienstiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.