Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz
§ 6 Stipendienstiftungs-Gesetz
III. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung römisch drei. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.