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Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz

§ 6 Stipendienstiftungs-Gesetz

III. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung römisch drei. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.