VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 11 VbVGAusschluss eines Rückgriffs
2. Abschnitt Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen
Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband auf Grund dieses Bundesgesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.