VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 30 VbVGVollziehung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.