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VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 7 VbVGBedingte Nachsicht eines Teiles der Verbandsgeldbuße

2. Abschnitt Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt und treffen die Voraussetzungen des § 6 auf einen Teil der Buße zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (§ 8), bedingt nachzusehen.