Alkoholvortestgeräteverordnung · Alkoholvortestgeräteverordnung
§ 4 AlkoholvortestgeräteverordnungÜberprüfung
Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.