Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Staatendokumentationsbeirat-Verordnung · Staatendokumentationsbeirat-Verordnung

§ 7 Staatendokumentationsbeirat-VerordnungGeschäftsführung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Direktor führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit für die Führung der Geschäfte des Beirats nähere Bestimmungen („Richtlinien“) notwendig sind, kann der Beirat solche Richtlinien beschließen.