§ 106 ZÄKGWeisungsrecht
2. Abschnitt Weisungs- und Aufsichtsrechte
Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.
2. Abschnitt Weisungs- und Aufsichtsrechte
Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.