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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 11 ZÄKGRechte der Kammermitglieder

2. Abschnitt Kammermitgliedschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.

(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-12-01