§ 110 ZÄKG
3. Abschnitt Strafbestimmungen
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01