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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 120 ZÄKGRechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer

1. Abschnitt Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Der Rechnungsabschluss der Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.