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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 18 ZÄKGWirkungskreis

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,

1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie

2. für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.