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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 45 ZÄKGLandesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen

2. Abschnitt Organe der Landeszahnärztekammer

In KraftAmtlicher Text

(1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.

(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.