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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 47 ZÄKGBezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen

3. Abschnitt Referenten/Referentinnen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.

(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt

1. die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss,

2. die Information und Beratung des Landesausschusses,

3. die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und

4. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.