§ 86 ZÄKGBeschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes
5. Abschnitt Beschwerdeverfahren
(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01