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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 86 ZÄKGBeschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

5. Abschnitt Beschwerdeverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01