Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZLZV 2005 · Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

§ 15 ZLZV 2005Zuständige Behörde

Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994 , in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.