NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 14 NAG-DVSprachliche Gleichbehandlung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-02-28