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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 2 GuK-SVAusbildungsziel – Evaluierung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

In KraftAmtlicher Text

(1) Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.

(2) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.