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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 25 GuK-SVAusscheiden aus der Ausbildung

3. Abschnitt Prüfungen und Beurteilungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin

1. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt,

2. in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt,

3. in einem gemäß § 24 wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder

4. in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,

scheidet der/die betreffende Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin aus der Ausbildung aus.

(2) Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.

(3) Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß § 7 zulässig.