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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 38 GuK-SVNegative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.