GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 38 GuK-SVNegative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.