Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsord · Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
§ 13 Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsord
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich in den Gegenständen Prüfarbeit und Fachgespräch schwerpunktmäßig auf die Themen der Getränketechnik.
Verweist auf
- Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsord Art. 27