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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

§ 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur

In KraftAmtlicher Text

Teil I

Vertragsgegenstand, Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Behörden

Artikel 1

Vertragsgegenstand

Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sowie bei der Verfolgung von Straftaten.