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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

§ 31 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur

In KraftAmtlicher Text

Artikel 31

Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher und haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.