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Europäisches Währungsabkommen - Zusatzpr · Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 3

§ 7 Europäisches Währungsabkommen - Zusatzpr

In KraftAmtlicher Text

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6, Abs. 2, werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Feber 1960 an anwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Zusatzprotokoll nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris, am 15. Jänner 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegt bleiben soll, der allen Parteien dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

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