Europäisches Währungsabkommen - Zusatzpr · Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 4
§ 7 Europäisches Währungsabkommen - Zusatzpr
Artikel 7
Die Schlußklausel des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens wird wie folgt abgeändert:
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)