§ 10 Errichtung der Gesellschaft „Familie & BArbeitnehmer/innen der Gesellschaft
(1) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 , in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für alle Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 , in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01
Verweist auf
- Errichtung der Gesellschaft „Familie & B Art. 34
- Errichtung der Gesellschaft „Familie & B Art. 46