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Errichtung der Gesellschaft „Familie & B · Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

§ 16 Errichtung der Gesellschaft „Familie & BVorbereitende Maßnahmen

Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind die Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin zu veranlassen sowie die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich vorzunehmen.