§ 16 Errichtung der Gesellschaft „Familie & BVorbereitende Maßnahmen
Schlussbestimmungen
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind die Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin zu veranlassen sowie die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich vorzunehmen.