§ 19 Errichtung der Gesellschaft „Familie & BÜbergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Bis zur Wahl eines Betriebsrates nach der Arbeitsverfassung übernimmt der Zentralausschuss beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Aufgaben eines Betriebsrates.