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Errichtung der Gesellschaft „Familie & B · Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

§ 4 Errichtung der Gesellschaft „Familie & BGeschäftsführung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998 , in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.

(2) Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-12-05