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Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmu · Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

§ 32 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmu

Artikel 32

In KraftAmtlicher Text

Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.