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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

§ 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

II. Schutz der Opfer des Menschenhandels römisch zwei. Schutz der Opfer des Menschenhandels

In KraftAmtlicher Text

Artikel 7

Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten

(1) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Artikel 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener Weise humanitäre und persönliche Faktoren.