FH-Heb-AV · FH-Hebammenausbildungsverordnung
§ 6 FH-Heb-AVMindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung
Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
2. pädagogisch geeignet sind.