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FH-Heb-AV · FH-Hebammenausbildungsverordnung

§ 6 FH-Heb-AVMindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

In KraftAmtlicher Text

Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und

2. pädagogisch geeignet sind.